UNIBLECH GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
UNIBLECH GmbH
Bruck 21
78355 Hohenfels
Uniblech GmbH
Nachstehende Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
Angebote sind stets freibleibend. Abbildungen, Preise, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Preise zzgl. gesetzliche MwSt.
Kaufverträge kommen rechtswirksam erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und zu diesen Bedingungen zustande.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Sie berechtigen den Käufer nicht, uns in Verzug zu setzen, Schadensersatzansprüche zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Betriebsstörungen, Stilllegungen, Streiks, Rohstoffmangel oder sonstige unerwartete Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ferner unbefriedigende Auskünfte über die Vermögenslage oder Zahlungsrückstände des Käufers für vorausgegangene Lieferungen berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.
Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer schriftlich mitgeteilt werden. Rücksendungen sind nur mit unserer Genehmigung vorzunehmen. Sie gehen zu Lasten des Käufers.
Außer der Nachbesserung übernehmen wir keine Haftung. Insbesondere ist jede Haftung für irgendwelche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht.
Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Zum Inkasso sind nur Vertreter mit entsprechender Inkassovollmacht berechtigt. Zahlungen werden, ungeachtet anderer Anweisungen des Käufers, stets zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Minderung von Zahlungen. Der Käufer hat auch kein Recht zur Aufrechnung. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Wechsel und Schecks werden, wenn wir uns mit einer Hereinnahme zahlungshalber einverstanden erklären, nur unter Vorbehalt angenommen. Sie gelten erst mit der endgültigen Einlösung der Zahlung. Diskontspesen, Wechselsteuer, Einzugsspesen, sowie Zinsen und Auslagen sind jeweils fällig und zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens – einen Verzugsschaden von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, so werden unsere Forderungen sofort fällig. In einem solchen Falle sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde auch immer, bleiben sämtliche von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer darf die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, bei nicht sofortiger Bezahlung jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Veräußerung ist unzulässig im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Zweitkäufer bis zur Höhe unserer Forderungen, ebenso seine etwaigen Ansprüche auf Herausgabe der Waren, an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich in solchen Fällen, auf unser Verlangen den Zweitverkäufer von der Abtretung an uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts in Kenntnis zu setzen. Zahlungen, die der Käufer von seinem Abnehmer annimmt, gelten als treuhänderisch für uns vereinnahmt. Es gelten der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Waren unter Verrechnung ihres Zweitwertes auf die Kaufpreisforderung an uns zurückzugeben, unbeschadet unserer weiteren Ansprüche. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware nicht verpfändet werden oder zur Sicherung übereignet werden. Von jeder Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die gelieferte Ware auf seine Kosten ausreichend zu unseren Gunsten so zu versichern, dass wir die Schuldsumme jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind. Er hat uns auf Verlangen seine Versicherungsansprüche abzutreten. Bedient sich der Käufer zur Finanzierung eines Kreditinstituts, so ist er verpflichtet, diesem von unserem Eigentumsvorbehalt Mitteilung zu machen.
Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort für jede Lieferung und Zahlung ist Hohenfels-Liggersdorf.
Gerichtsstand ist Stockach.